Gebührentabelle RVG

Anwaltskosten nach RVG

Anwaltsgebühren sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Wertgebühren-Regelung nach § 13 in Abhängigkeit vom Gegenstandswert bzw. Streitwert. Darüber gibt die untenstehende Gebührentabelle Auskunft. Der Gebührensatz beträgt ein Vielfaches der einfachen Wertgebühr, bei einem Gegenstandswert von z.B. 10.000 Euro 558,00 Euro. Der Mindestbetrag nach § 13 Abs. 2 RVG beträgt 15 Euro.

Im Servicebereich finden Sie ein RVG-Vergütungsverzeichnis zum Download.

Gegenstandswert
bis ... Euro
3/105/1010/1015/10
50015,0022,5045,0072.00
1.00024,0040,0080,00120,00
2.00045,0075,00150,00240,00
5.00090,00151,50303,00454,50
10.000167,40279,00558,00837,00
25.000236,40394,00788,001.182,00
50.000348,90581,501.163,001.744,50

Schmerzensgeld für Nacktaufnahmen

Schmerzensgeld für Nacktaufnahmen

Kiel – Eine Zivilkammer des Kieler Landgerichts hat einen 40-jährigen Kaufmann aus Kiel zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld an seine Ex-Freundin verurteilt, weil er vor drei Jahren heimlich Nacktaufnahmen von ihr ins Internet gestellt hatte.

Mit der weltweiten Präsentation der Frau als freizügige Kontaktsuchende unter Angabe ihres vollen Namens, ihrer Adresse und Telefonnummer im Internet wollte sich der Mann offenbar an der abtrünnigen Geliebten rächen. Zuvor hatte sich die Frau gegen seinen Willen von ihm getrennt. Wie das Kieler Landgericht gestern bestätigte, hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Schleswig eingelegt. Aus allen Wolken war die Mutter zweier Kinder gefallen, als sie ein halbes Jahr nach der Trennung von dem Kieler Kaufmann plötzlich Anrufe unbekannter Männer erhielt. Im März 2003 erfuhr die 36-Jährige von ihrer weltweit verbreiteten Darstellung als Liebesdienerin im Internet. Noch am selben Tag erstattete sie Strafanzeige.

Drei bis heute über Tauschbörsen verbreitete Fotos zeigen die Klägerin mit entblößter Brust, beim Auskleiden oder völlig unbekleidet auf dem Bett. Unbefangen lächelt sie in die Kamera: Der Beklagte hatte die Bilder zu Beginn ihrer Beziehung mit einer Digitalkamera aufgenommen und später auf ihre ausdrückliche Forderung hin versprochen, sie zu löschen.

Nach der Trennung hatte der Beklagte zunächst vergebens versucht, die Geliebte zurück zu gewinnen. Ein halbes Jahr später stellte er die Fotos ins Netz. Zuvor hatte er die Bilder mit den persönlichen Angaben versehen und zur Betonung des sexuellen Hintergrunds die Bemerkung „…danach!“ an den rechten oberen Bildrand montiert. Im Februar 2004 wurde der Kieler wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Weil sie sich in die Nähe der Prostitution gerückt sah, wanderte die allein erziehende Mutter nach Übersee aus, heißt es in der Urteilsbegründung der Zivilkammer. Als die Frau zwei Jahre später auch dort noch mit den Bildern konfrontiert wurde, erhob sie Klage und forderte 11.000 Euro Schmerzensgeld. Das Kieler Landgericht sprach ihr mehr als das Doppelte zu.

Aus Sicht des Kieler Rechtsanwalts der Klägerin, Wolfgang Frese, gibt das Urteil das richtige Signal. „Hier geht es auch um Abschreckung.“ Frese spricht von einem Präzedenzfall, vergleichbare Urteile seien noch nicht veröffentlicht. Gegen eine weltweite Verunglimpfung durch verletzte männliche Eitelkeit, so der Anwalt, sei technisch noch kein Kraut gewachsen. Nach dem Schneeballsystem hätten die Bilder über Tauschbörsen weitere Kreise gezogen. Sogar eine in Kiel lebende Namensvetterin seiner Mandantin sei zu jeder Tages- und Nachtzeit von Kontakt suchenden Anrufern belästigt worden, bis sie schließlich entnervt die Telefonnummer gewechselt habe.

Quelle ist nachzutragen.

 

PEOPIL-Vortrag RA Frese in Porto

Im Rahmen eines Seminars der European Exchange Group Road Traffic Accidents of PEOPIL hielt RA Wolfgang Frese am 03.10.2008 in Porto einen Vortrag mit dem Titel „Life after FBTO Schadeverzekeringen NV -v- Jack Odenbreit / How will the domestic courts approach litigation under Regulation 44/2001 ? – The German Perspective – .